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ZPO § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

ZPO § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

[ Auszug: (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an ... ]